RS Vwgh 1987/1/14 86/06/0072

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs9;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Frage "einer zweckmäßigen Bebauung" iSd § 6 Abs 9 Vlbg BauG spielt es keine Rolle, ob in einem früheren Plan ein Zubau derart eingezeichnet ist, daß die Abstandsvorschriften des § 6 Abs 2 Vlbg BauG bis § 6 Abs 8 Vlbg BauG unterschritten würden; es bildet vielmehr ausschließlich die im Entscheidungszeitpunkt gegebene Sachlage und Rechtslage die Entscheidungsgrundlage (hier: Pergola).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986060072.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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