RS Vwgh 1987/1/14 86/01/0280

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorliegen, ist das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers zu berücksichtigen. Dieses wird wesentlich durch das Charakterbild bestimmt, welches sich aus den vom Einbürgerungswerber begangenen Straftaten ergibt. Handelt es sich bei diesen um einen Rechtsbruch, der den Schluss gerechtfertigt erscheinen lässt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten, so ist die Gefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gegeben, wobei Schutzobjekt dieser Bestimmung auch die Normen des Staatsbürgerschaftsrechtes und Passrechtes sind (Hinweis E 12.3.1968, 1274/67, E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970, E 18.6.1974, 1244/73, E 26.6.1979, 0311/79, E 17.4.1985, 84/01/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010280.X01

Im RIS seit

11.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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