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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1965 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorliegen, ist das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers zu berücksichtigen. Dieses wird wesentlich durch das Charakterbild bestimmt, welches sich aus den vom Einbürgerungswerber begangenen Straftaten ergibt. Handelt es sich bei diesen um einen Rechtsbruch, der den Schluss gerechtfertigt erscheinen lässt, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten, so ist die Gefahr im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG gegeben, wobei Schutzobjekt dieser Bestimmung auch die Normen des Staatsbürgerschaftsrechtes und Passrechtes sind (Hinweis E 12.3.1968, 1274/67, E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970, E 18.6.1974, 1244/73, E 26.6.1979, 0311/79, E 17.4.1985, 84/01/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010280.X01Im RIS seit
11.04.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008