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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine verfassungsgesetzliche Grundlage der bloß einfachgesetzlichen Ermächtigung zur Berichtigung auch materieller Fehler bei der Kundmachung eines Gesetzes im Rahmen einer Druckfehlerberichtigung durch den Bundeskanzler; Verstoß gegen das Gebot der vollständigen Publikation eines Gesetzesbeschlusses im Bundesgesetzblatt; keine verfassungskonforme Auslegung im Wege der Versteinerung des Druckfehlerbegriffs oder einer systematischen Interpretation möglich; Widerspruch auch zum Rechtsstaatsprinzip; Gesetzwidrigkeit der Druckfehlerberichtigung hinsichtlich der Ambulanzgebühr im Hinblick auf die bereinigte Rechtslage nach Aufhebung der gesetzlichen Ermächtigung und Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Teils der gesetzlichen Regelung der Ambulanzgebühr wegen nicht ordnungsgemäßer KundmachungSpruch
§135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 35/2001, war verfassungswidrig. §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Art1 Z2 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001, lautete wie folgt:römisch eins. 1.1. §135a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001,, lautete wie folgt:
"Behandlungsbeitrag - Ambulanz
§135a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
1. in Krankenanstalten, die über Landsfonds finanziert werden,
2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
3. in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 S. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 150 S, sonst 250 Sitzung Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 1 000 S im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
1. für Kinder nach §123 Abs2 Z2 bis 6 und Abs4 sowie Kinder nach §260 ohne anderes Einkommen,
2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt,
3. in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§22 Abs3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) vorliegt, 3. in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§22 Abs3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt,
4. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach §31 Abs5 Z16 von der Rezeptgebühr befreit sind,
5. für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
6. für Personen, die Teile des Körpers nach §120 Abs2 oder Blut(plasma) spenden,
7. bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
8. wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist oder sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
1.2. Im Rahmen des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes - SV-WUBG, BGBl. I Nr. 67/2001, wurden die in §135a ASVG enthaltenen Schilling-Beträge durch die entsprechenden Euro-Beträge ersetzt. Diese Änderung steht seit dem 1. Jänner 2002 in Kraft (§594 Abs1 ASVG). 1.2. Im Rahmen des Sozialversicherungs-Währungsumstellungs-Begleitgesetzes - SV-WUBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,, wurden die in §135a ASVG enthaltenen Schilling-Beträge durch die entsprechenden Euro-Beträge ersetzt. Diese Änderung steht seit dem 1. Jänner 2002 in Kraft (§594 Abs1 ASVG).
1.3. Mit Z9 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 114/2002, ausgegeben am 6. August 2002, wurde ein der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 anhaftender Fehler berichtigt: 1.3. Mit Z9 der Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, ausgegeben am 6. August 2002, wurde ein der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, anhaftender Fehler berichtigt:
Die zunächst kundgemachte Version des §135a Abs3 ASVG hatte nämlich - in ihrem zweiten Satz - die Wortfolge "vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§31 Abs5 Z16b) bei Vorliegen einer besonderen" nicht enthalten. Mit der Kundmachung BGBl. I Nr. 114/2002 wurde der zweite Satz des §135a Abs3 ASVG in seiner dem Beschluß des Nationalrates vom 2. April 2001 entsprechenden Fassung zur Gänze neu kundgemacht; er lautet somit wie folgt:Die zunächst kundgemachte Version des §135a Abs3 ASVG hatte nämlich - in ihrem zweiten Satz - die Wortfolge "vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§31 Abs5 Z16b) bei Vorliegen einer besonderen" nicht enthalten. Mit der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, wurde der zweite Satz des §135a Abs3 ASVG in seiner dem Beschluß des Nationalrates vom 2. April 2001 entsprechenden Fassung zur Gänze neu kundgemacht; er lautet somit wie folgt:
1.4. Mit der Z24 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 140/2002, ausgegeben am 20. August 2002, wurde der letzte Satz des §135a Abs2 ASVG neu gefaßt und lautet somit wie folgt: 1.4. Mit der Z24 des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (60. Novelle zum ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2002,, ausgegeben am 20. August 2002, wurde der letzte Satz des §135a Abs2 ASVG neu gefaßt und lautet somit wie folgt:
"Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
a) durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte nach §91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
b) sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist."
Diese Änderung steht seit dem 1. September 2002 in Kraft (vgl. §600 Abs1 Z1 ASVG). Diese Änderung steht seit dem 1. September 2002 in Kraft vergleiche §600 Abs1 Z1 ASVG).
2. Mit Art6 Z3a-3c des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, ausgegeben am 4. Oktober 2002, wurden die Abs2 und 3 des §135a ASVG in mehreren Punkten abgeändert. §135a ASVG hat seitdem folgende Fassung (alle Änderungen sind hervorgehoben): 2. Mit Art6 Z3a-3c des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,, ausgegeben am 4. Oktober 2002, wurden die Abs2 und 3 des §135a ASVG in mehreren Punkten abgeändert. §135a ASVG hat seitdem folgende Fassung (alle Änderungen sind hervorgehoben):
"Behandlungsbeitrag - Ambulanz
§135a. (1) Für jede Inanspruchnahme einer ambulanten Behandlung nach diesem Abschnitt
1. in Krankenanstalten, die über Landsfonds finanziert werden,
2. in bettenführenden Vertragskrankenanstalten,
3. in bettenführenden eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger (mit Ausnahme der Sonderkrankenanstalten für Rehabilitation), soweit es sich nicht um eine Rehabilitationsmaßnahme oder Jugendlichen- oder Vorsorge-(Gesunden-)Untersuchung handelt,
ist pro Ambulanzbesuch ein Behandlungsbeitrag zu zahlen. Liegt ein entsprechender Überweisungsschein vor, so beträgt der Behandlungsbeitrag 10,90 €, sonst 18,17 €. Der Behandlungsbeitrag darf pro Versicherten (Angehörigen) 72,67 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Der Behandlungsbeitrag ist jeweils für ein Quartal im Nachhinein, erstmalig spätestens am 1. Oktober 2001, einzuheben.
1. für Kinder nach §123 Abs2 Z2 bis 6 und Abs4 sowie Kinder nach §260 ohne anderes Einkommen,
2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,
3. in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§22 Abs3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001) vorliegt, 3. in Fällen, in denen ein Auftrag eines Sozialversicherungsträgers oder eines Gerichts im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zur Einweisung in eine Ambulanz zwecks Befundung und Begutachtung (§22 Abs3 zweiter Halbsatz KAG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,) vorliegt,
4. für Personen, die auf Grund der Richtlinien nach §31 Abs5 Z16 von der Rezeptgebühr befreit sind,
5. für Personen, die Leistungen infolge einer Schwangerschaft im Rahmen des Mutter-Kind-Passes oder Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft in Anspruch nehmen,
6. für Personen, die Teile des Körpers nach §120 Abs2 oder Blut(plasma) spenden,
7. bei Behandlung für Dialyse oder bei Strahlen- oder Chemotherapie in Ambulanzen,
8. wenn der (die) Versicherte (Angehörige) im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird,
9. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.
Dies gilt nicht, wenn der Ambulanzbesuch
a) durch schuldhafte Beteiligung an einem Raufhandel bedingt ist, sofern der (die) Versicherte nach §91 StGB rechtskräftig verurteilt wurde, oder
b) sich als unmittelbare Folge von Trunkenheit oder Missbrauch von Suchtgiften erweist.
Mit dem eingangs bezeichneten Bundesgesetz wurden dem ASVG auch folgende "Schlussbestimmungen" angefügt, die - auszugsweise - wie folgt lauten:
"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2002,
§603. (1) ...
II. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B9/02, B224/02, B225/02 und B614/02 Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen Bescheide anhängig, mit denen den beschwerdeführenden Parteien für die Inanspruchnahme einer Krankenhausambulanz im Jahr 2001 ein Behandlungsbeitrag-Ambulanz vorgeschrieben worden ist. Aus Anlaß dieser Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2002 beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §135a ASVG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 einzuleiten.römisch zwei. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B9/02, B224/02, B225/02 und B614/02 Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen Bescheide anhängig, mit denen den beschwerdeführenden Parteien für die Inanspruchnahme einer Krankenhausambulanz im Jahr 2001 ein Behandlungsbeitrag-Ambulanz vorgeschrieben worden ist. Aus Anlaß dieser Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof am 29. Juni 2002 beschlossen, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §135a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2001, einzuleiten.
Bedenken waren beim Verfassungsgerichtshof dahin entstanden, daß ein Behandlungsbeitrag-Ambulanz nicht nur in den einem Lenkungseffekt zur Vermeidung nicht erforderlicher Ambulanzbesuche zugänglichen Fällen einzuheben gewesen sei, sondern a