RS Vwgh 1987/1/14 86/03/0175

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §102 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0243 E 15. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Unterliegt das Gewicht des Holzes größeren Schwankungen (hier Lärchenholz mit mehreren 100 kg Differenz pro Festmeter, abhängig von Hiebfrische, Lagerung etc), so hat der Lenker, dem die Überholung des LKWs zufolge der modernen Ausrüstung des Fahrzeuges nicht erkennbar ist, um Gewichtsüberschreitungen zu vermeiden, entweder nur jene Kubatur an Holz zu laden, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes pro Festmeter nicht eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bewirkt, oder aber sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen bzw sich allenfalls die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030175.X01

Im RIS seit

08.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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