RS Vwgh 1987/1/14 86/01/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

ARHG §10;
ARHG §28;
ARHG §76;
StVG §4;
StVG §8;

Rechtssatz

Der für ihre Auslieferung in Betracht kommenden Person steht kein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme zur Auslieferung an einen anderen Staat gemäß § 10 ARHG, § 28 ARHG oder § 76 ARHG zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010255.X01

Im RIS seit

11.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten