RS Vwgh 1987/1/14 86/01/0163

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1024/70 B 29. Oktober 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Erhebt ein Bfr gegen einen Bescheid sowohl Beschwerde beim VwGH als auch beim VfGH, hebt sodann der VfGH den Bescheid oder einen Teil desselben auf, dann ist der Bfr hinsichtlich seiner beim VwGH anhängigen Beschwerde im Umfange der Bescheidaufhebung durch den VfGH klaglosgestellt, was auch seinen Anspruch auf Zuerkennung des Aufwandersatzes bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010163.X03

Im RIS seit

08.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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