RS Vwgh 1987/1/16 86/18/0230

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Veröffentlicht am 16.01.1987
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13a litc;

Rechtssatz

Aus dem Vorschriftszeichen mit Doppelpfeil im Sinne des § 52 Z 13 lit c StVO 1960 ist für einen Fahrzeuglenker unmissverständlich ersichtlich, dass er sich in einem Bereich eines Halteverbotes und Parkverbotes befindet, das eben in Höhe des zuletzt genannten Straßenverkehrszeichens in beiden Fahrtrichtungen gilt und erst auf Höhe des Straßenverkehrszeichens mit der Zusatztafel "Ende" endet, auch wenn das vorangegangene Straßenverkehrszeichen, das den für seine Fahrtrichtung geltenden Beginn des Verbotes anzeigt, bei der von ihm eingeschlagenen Fahrtrichtung bis zu der Stelle, an der das Fahrzeug schließlich abgestellt wurde, für ihn nicht erkennbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180230.X02

Im RIS seit

06.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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