TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/25 2007/02/0063

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Veröffentlicht am 25.01.2008
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der W GmbH in K, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 2007, Zl. VerkR-180.210/1-2006-Ju/Eis, betreffend Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 4 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2007 wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, die drei Ankündigungstafeln, jeweils mit der Aufschrift "Jello Schuhpark"

a) an der Salzkammergut Straße B 145 an zwei näher genannten Orten, jeweils links im Sinne der Kilometrierung sowie

b) an der Scharnsteiner Straße B 120 an einem näher genannten Ort

auf eigene Kosten binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Ersatzvornahme zu entfernen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass die drei verfahrensgegenständlichen Tafeln der beschwerdeführenden Partei, jeweils mit der Aufschrift "Jello Schuhpark" sowie einem Pfeil mit Meterangabe, bis dato an den im Spruch angegebenen Stellen aufgestellt seien. Ihre Aufstellungsorte befänden sich außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der im Spruch angegebenen Bundesstraßen. Da sie die Bezeichnung des Gewerbes und den Namen des Gewerbetreibenden trügen, stellten sie Ankündigungen dar. Da sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zugang bzw. der Zufahrt zur Betriebsstätte stünden, seien sie nicht als Betriebsbezeichnung zu qualifizieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO würden ausschließlich Werbungen und Ankündigungen, nicht aber auch die Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände fallen, an denen diese angebracht seien. Die seitens der belangten Behörde geforderte Entfernung gehe daher weiter, als es die StVO vorsehe.

Zum Entfernungsauftrag gemäß § 84 Abs. 4 StVO ist festzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung unter das Verbot des § 84 Abs. 2 StVO lediglich die Werbungen und Ankündigungen selbst, nicht aber auch alle Tafeln, Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, fallen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn Werbung und Werbeträger eine untrennbare Einheit darstellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/02/0287).

Aus der näheren Umschreibung dieser Tafeln in der Begründung des angefochtenen Bescheides ("... Tafeln ... jeweils mit der Aufschrift ...sowie einem Pfeil mit Meterangabe ...") sowie aus den den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos ist unschwer zu erkennen, dass die drei Ankündigungstafeln eine solche untrennbare Einheit mit den darauf befindlichen Ankündigungen darstellen, weshalb der Entfernungsauftrag zu Recht in Bezug auf die Tafeln in ihrer Gesamtheit und nicht nur in Bezug auf die darauf befindliche Ankündigungen ergangen ist.

Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, es werde nicht spruchgemäß dargelegt, dass die Ankündigungen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand entfernt seien. Nicht einmal die Abmessung oder nähere inhaltliche Spezifikation der Ankündigungen sei erfolgt.

§ 84 StVO lautet:

"(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen 'Pannenhilfe' (§ 53 Abs. 1 Z. 4), 'Verkehrsfunk' (§ 53 Abs. 1 Z. 4a) beziehungsweise 'Tankstelle' (§ 53 Abs. 1 Z. 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

(4) Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Abs. 2 und ohne Bewilligung nach Abs. 3 angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen."

Durch den Hinweis auf den Inhalt der Aufschrift auf den gegenständlichen Tafeln wurde entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sehr wohl eine nähere "inhaltliche Spezifikation" bereits in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen, sodass für die beschwerdeführende Partei im Zusammenhalt mit der Angabe der jeweiligen Kilometrierung (Standort) unmissverständlich klar gewesen sein musste, um welche Tafeln es sich handelt. Weshalb die nähere Angabe der Abmessung der gegenständlichen Tafeln für den Inhalt des hier zu beurteilenden Entfernungsauftrages maßgeblich sein sollte, vermag die beschwerdeführende Partei nicht einsichtig darzulegen. Auch weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (in Übereinstimung mit den den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos) zutreffend darauf hin, dass die Tafeln an Orten aufgestellt sind, die sich außerhalb des Ortsgebietes, jedoch jeweils innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand befinden. Eine genauere spruchmäßige Umschreibung war jedoch aufgrund der näheren Angabe des jeweiligen Aufstellungsortes der Tafeln nicht erforderlich, weshalb die gerügte Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Entfernungsauftrag nicht vorliegt.

Mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde verweise in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf von ihr durchgeführte Ermittlungen, habe jedoch das Ergebnis dieser Ermittlungen der beschwerdeführenden Partei nicht mitgeteilt, wird keine Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufgezeigt, zumal sich der von der belangten Behörde spruchmäßig umformulierte Entfernungsauftrag auf dieselben - bereits im erstinstanzlichen Bescheid hinreichend genau umschriebenen - Tafeln bezieht und gar nicht behauptet wird, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anders lautender Bescheid ergangen wäre.

Es trifft auch nicht zu, dass der beschwerdeführenden Partei nicht bekannt sei, "auf welchen konkreten Grundlagen sich die Entscheidung der Verwaltungsbehörde überhaupt stützt", wird doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides klar ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf der Grundlage der Ermittlungen der genauen Standorte der Tafeln durch die Straßenmeisterei Gmunden stützt und diese Ermittlungen bereits zum Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides gemacht wurden. Es liegt daher auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

Weshalb zusätzlich zu diesen Ermittlungen, die eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die belangte Behörde boten, auch ein Ortsaugenschein, wie er von der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Berufungsverfahrens beantragt wurde, erforderlich gewesen wäre, vermag die beschwerdeführende Partei nicht darzulegen. Auch wenn der diesbezügliche Antrag "ohne hinreichende Begründung unbeachtet" geblieben ist, liegt insofern mangels Erforderlichkeit dieses Beweismittels für die Klärung des Sachverhaltes kein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Schließlich rügt die beschwerdeführende Partei, man könne aus der Begründung des angefochtenen Bescheides den Schluss ziehen, dass die belangte Behörde auch bereits den Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 22. November 2005 "miterledigen" habe wollen.

Der ursprüngliche Antrag vom 22. November 2005, nämlich die Klärung der Unzulässigkeit des Entfernungsauftrages, sei bis dato nicht rechtskräftig erledigt und darüber hinaus liege auch keine Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zum Eventualantrag vor, weshalb die belangte Behörde diesbezüglich jedenfalls unzuständig sei.

Wenngleich sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch mit der Frage einer allfälligen Bewilligungsmöglichkeit der in Rede stehenden Tafeln nach § 84 Abs. 3 StVO befasst, geht aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides unmissverständlich hervor, dass dieser nur über die Berufung des in erster Instanz erledigten Entfernungsauftrages abspricht. Die gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt daher nicht vor.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 25. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020063.X00

Im RIS seit

14.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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