RS Vwgh 1987/1/20 86/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1987
beobachten
merken

Index

20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

LiegTeilG 1929 §15;
VermG 1968 §39 Abs2 idF 1975/238;
VermG 1968 §43 Abs5 idF 1975/238;

Rechtssatz

Das Vermessungsgesetz bietet keine Handhabe für die Entlassung von im Grenzkataster einverleibten Grundstücken oder deren Teilflächen aus dem Grenzkataster und deren Rückführung auf den Grundsteuerkataster. Werden Teile eines im Grenzkataster einverleibten Grundstückes abgetrennt, so sind diese, sofern das Teilstück nicht einem anderen Grundstück zugeschrieben wird, das bereits im Grenzkataster einverleibt ist oder spätestens gleichzeitig in den Grenzkataster umgewandelt wird, mit einer eigenen Grundstücksnummer zu bezeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040110.X01

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten