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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs2;Beachte
Fortgesetztes Verfahren:89/04/0047 E 14. November 1989 VwSlg 13064 A/1989;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 20Stammrechtssatz
Unter "Widmungsmaß" ist das zulässige Immissionsmaß, welches von für die Widmung von Liegenschaften maßgebenden Vorschriften (=Flächenwidmungsplan) mit einem für den Belästigungsschutz nach § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1973 bedeutsamen Inhalt bestimmt wird, zu verstehen. Unter "Istmaß" versteht man den Stand der Immissionen der den örtlichen Verhältnissen entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040095.X02Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018