RS Vwgh 1987/1/20 86/07/0258

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Veröffentlicht am 20.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1809/60 E 31. Jänner 1961 VwSlg 5486 A/1961 RS 3

Stammrechtssatz

Guter Glaube stellt den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG 1950 dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Falle des Zweifels bei der Behörde anzufragen (hier: Zusammenhang mit §§ 36 Abs 3 und 34 Abs 1 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986070258.X02

Im RIS seit

20.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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