TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/25 2007/02/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2008
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KFG 1967 §103 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Februar 2007, Zl. UVS- 03/P/3/8514/2006, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M GmbH als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 5. Oktober 2005, zugestellt am 28. Oktober 2005, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer gegenständliches Kfz an einem näher angeführten Ort in W abgestellt habe, sodass dieses am 7. Juli 2005 um 20.35 Uhr dort gestanden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage verpflichtet gewesen. Der Masseverwalter sei nur zu Auskünften verpflichtet, die massezugehörige Fahrzeuge beträfen. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde in rechtsirriger Weise aufbauend auf der Ansicht, dass die Frage der Massezugehörigkeit keine Rolle spiele, keine Feststellungen getroffen, ob das gegenständliche Fahrzeug massezugehörig gewesen sei.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 2. September 2005 als Masseverwalter der M GmbH, hinsichtlich derer der Konkurs eröffnet und die zum Zeitpunkt des Verlangens der Behörde Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges war, bestellt war sowie dass er auf das an ihn als Masseverwalter zugestellte behördliche Verlangen vom 5. Oktober 2005 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen solchen nicht bekannt gegeben hat.

Die belangte Behörde hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen -

ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, er habe "seitens der Konkursmasse auf ein Kaufangebot" für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gedrängt. Daran schließt die belangte Behörde noch im selben Satz die Feststellung an, dass sich dieses Fahrzeug "offenkundig noch in deren" (= der Konkursmasse) "Eigentum" befinde "und somit zum Vermögen der Konkursmasse ... (§ 1 Abs. 1 KO)" gehöre. Der Beschwerdeführer zählt in der Beschwerde bloß Beispiele dafür auf, in welchen Fällen ein Fahrzeug nicht massezugehörig sein könnte. Ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieses Fahrzeug nicht zur Masse gehörte, findet sich jedoch weder im Verwaltungsfahren noch in der Beschwerde und stünde überdies im Widerspruch zu seinen Angaben zum "Kaufangebot". Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, das Fahrzeug habe zur Konkursmasse gehört, nicht zuletzt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 der Konkursordnung, der unter Konkursmasse das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen versteht, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Dass aber ein bestellter Masseverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG Auskunft über das zur Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin zählende Kraftfahrzeug zu geben, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0184).

Der Beschwerdeführer lässt offen, warum er den Sohn des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht als "Auskunftspflichtigen" im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG genannt hat. Das wäre ihm möglich gewesen, wusste er nach eigenen Angaben doch bereits vor dem Einlangen des gegenständlichen Auskunftsverlangens, dass das Fahrzeug von diesem verwendet wurde (vgl. mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2007, Verwaltungsakt S. 35).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2008

Schlagworte

Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020118.X00

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten