TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/25 2007/02/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.2008
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KFG 1967 §103 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
VStG §9 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Beck, Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Februar 2007, Zl. UVS- 03/P/3/8514/2006, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M GmbH als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 5. Oktober 2005, zugestellt am 28. Oktober 2005, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer gegenständliches Kfz an einem näher angeführten Ort in W abgestellt habe, sodass dieses am 7. Juli 2005 um 20.35 Uhr dort gestanden sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 84,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht zur Beantwortung der gegenständlichen Anfrage verpflichtet gewesen. Der Masseverwalter sei nur zu Auskünften verpflichtet, die massezugehörige Fahrzeuge beträfen. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde in rechtsirriger Weise aufbauend auf der Ansicht, dass die Frage der Massezugehörigkeit keine Rolle spiele, keine Feststellungen getroffen, ob das gegenständliche Fahrzeug massezugehörig gewesen sei.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Insolvenzgerichtes vom 2. September 2005 als Masseverwalter der M GmbH, hinsichtlich derer der Konkurs eröffnet und die zum Zeitpunkt des Verlangens der Behörde Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges war, bestellt war sowie dass er auf das an ihn als Masseverwalter zugestellte behördliche Verlangen vom 5. Oktober 2005 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen solchen nicht bekannt gegeben hat.

Die belangte Behörde hat - entgegen dem Beschwerdevorbringen -

ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, er habe "seitens der Konkursmasse auf ein Kaufangebot" für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gedrängt. Daran schließt die belangte Behörde noch im selben Satz die Feststellung an, dass sich dieses Fahrzeug "offenkundig noch in deren" (= der Konkursmasse) "Eigentum" befinde "und somit zum Vermögen der Konkursmasse ... (§ 1 Abs. 1 KO)" gehöre. Der Beschwerdeführer zählt in der Beschwerde bloß Beispiele dafür auf, in welchen Fällen ein Fahrzeug nicht massezugehörig sein könnte. Ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieses Fahrzeug nicht zur Masse gehörte, findet sich jedoch weder im Verwaltungsfahren noch in der Beschwerde und stünde überdies im Widerspruch zu seinen Angaben zum "Kaufangebot". Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, das Fahrzeug habe zur Konkursmasse gehört, nicht zuletzt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 der Konkursordnung, der unter Konkursmasse das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen versteht, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. ua. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, er habe "seitens der Konkursmasse auf ein Kaufangebot" für das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gedrängt. Daran schließt die belangte Behörde noch im selben Satz die Feststellung an, dass sich dieses Fahrzeug "offenkundig noch in deren" (= der Konkursmasse) "Eigentum" befinde "und somit zum Vermögen der Konkursmasse ... (Paragraph eins, Absatz eins, KO)" gehöre. Der Beschwerdeführer zählt in der Beschwerde bloß Beispiele dafür auf, in welchen Fällen ein Fahrzeug nicht massezugehörig sein könnte. Ein konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieses Fahrzeug nicht zur Masse gehörte, findet sich jedoch weder im Verwaltungsfahren noch in der Beschwerde und stünde überdies im Widerspruch zu seinen Angaben zum "Kaufangebot". Somit ist die Beurteilung der belangten Behörde, das Fahrzeug habe zur Konkursmasse gehört, nicht zuletzt im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz eins, der Konkursordnung, der unter Konkursmasse das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen versteht, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Dass aber ein bestellter Masseverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG Auskunft über das zur Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin zählende Kraftfahrzeug zu geben, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0184). Dass aber ein bestellter Masseverwalter grundsätzlich verpflichtet ist, im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG Auskunft über das zur Konkursmasse der Zulassungsbesitzerin zählende Kraftfahrzeug zu geben, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0184).

Der Beschwerdeführer lässt offen, warum er den Sohn des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht als "Auskunftspflichtigen" im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG genannt hat. Das wäre ihm möglich gewesen, wusste er nach eigenen Angaben doch bereits vor dem Einlangen des gegenständlichen Auskunftsverlangens, dass das Fahrzeug von diesem verwendet wurde (vgl. mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2007, Verwaltungsakt S. 35). Der Beschwerdeführer lässt offen, warum er den Sohn des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht als "Auskunftspflichtigen" im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG genannt hat. Das wäre ihm möglich gewesen, wusste er nach eigenen Angaben doch bereits vor dem Einlangen des gegenständlichen Auskunftsverlangens, dass das Fahrzeug von diesem verwendet wurde vergleiche mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2007, Verwaltungsakt Sitzung 35, ).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Jänner 2008

Schlagworte

Masseverwalter Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Stellung des Vertretungsbefugten Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007020118.X00

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten