RS Vwgh 1987/1/21 86/13/0112

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch in einem Verwaltungsverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nur der Masseverwalter war insoweit auch zur Ergreifung von Rechtsmitteln einschließlich des außerordentlichen Rechtsbehelfes der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt (Hinweis auf B 5.3.1965, 2125/64, VwSlg 3239 F/1965).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130112.X01

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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