RS Vwgh 1987/1/21 86/01/0005

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Index

IR-22 Zivilprozess Iran
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
20/09 Internationales Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
Freundschaftsvertrag Iran 1966;
IPRG §24;
VStG §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
ZGB-Iran Art1168 idF Gesetz Nr 90.940;
ZGB-Iran Art1169 idF Gesetz Nr 90.940;
ZGB-Iran Art1180 idF Gesetz Nr 90.940;
ZGB-Iran Art1209 idF Gesetz Nr 90.940;

Rechtssatz

Aus den Art 1168, 1169, 1180, 1209 Iranisches Zivilgesetzbuch idF des Gesetzes Nr 90940 vom 27.2.1983 ergibt sich, daß der Vater einer Person, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Verantwortlicher für deren Aufenthalt anzusehen ist. Dem Jugendlichen kommt mangels Geschäftsfähigkeit auch keine Verfügung über das Vermögen zu. Daraus folgt, daß dem ehelichen Vater des Jugendlichen als gesetzlichen Vertreter und Verantwortlichen für den Aufenthalt des Jugendlichen (Hinweis E 15.6.1983, 81/01/0088, 0095) allenfalls die verantwortungsstrafrechtliche Verantwortung anzulasten ist. Es liegt nicht am Jugendlichen, seinen Aufenthalt frei zu bestimmen. Die Auffassung, dem Jugendlichen wäre zuzumuten gewesen, sich während des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in diesem aufzuhalten, ist rechtswidrig.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010005.X02

Im RIS seit

21.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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