RS Vwgh 1987/1/22 85/12/0130

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §21 Abs1;
GehG 1956 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die von einem als stellvertretender Regimentskommandant in Verwendung stehenden Beamten an seiner Dienststelle ausgeübte Prüfertätigkeit, mit deren Durchführung diese Dienststelle neben anderen Aufgaben beauftragt wurde, ist keine Nebentätigkeit iSd § 25 Abs 1 GehG, sondern Teil der Gesamttätigkeit, welche ihm als Angehörigen seiner Dienststelle nach deren jeweils festgelegten Wirkungskreis im Hinblick auf seine Ausbildung und sein Können zur Erledigung zugewiesen wurde. Dem Umstand, dass sich durch die kurzfristigen Vermehrung der Aufgaben der Dienststelle für den Beamten zusätzliche Arbeit ergab, wurde durch die Anordnung von Überstunden Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985120130.X02

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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