RS VwGH Erkenntnis 1987/01/22 86/16/0019

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Rechtssatz

Eine Behörde belastet einen Bescheid dann nicht mir inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie mit einer unrichtigen Begründung zum rechtmäßigen Spruch gelangt (Hinweis auf die von Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2, Wien 1979, S 435 unten iVm S 436 oben, zitierte Rspr. des VwGH).

Im RIS seit
13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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