Eine Behörde belastet einen Bescheid dann nicht mir inhaltlicher Rechtswidrigkeit, wenn sie mit einer unrichtigen Begründung zum rechtmäßigen Spruch gelangt (Hinweis auf die von Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2, Wien 1979, S 435 unten iVm S 436 oben, zitierte Rspr. des VwGH).