RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0223

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;

Rechtssatz

Mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13.11.1978, 0822/78, VwSlg 9689 A/1978, ist der VwGH von seiner früheren Rechtsprechung, wonach die bloße Vorlage einer Fotokopie einschließlich fotokopierter Unterschrift nicht dem Begriff der Ausfertigung im Sinne des § 24 Abs 1 VwGG (damals 1965) entsprochen hat, abgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn auf dem Original der Beschwerde die Unterschrift des Rechtsanwaltes angebracht ist und eine Fotokopie diese Unterschrift bildlich wiedergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160223.X01

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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