TE Vfgh Beschluss 2003/3/13 B312/03

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Veröffentlicht am 13.03.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Antrag vom 11. Februar 2003 beantragte der Einschreiter die Verlängerung der sechswöchigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gegen einen zwar näher bezeichneten aber nicht vorgelegten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Er begründet dies damit, daß er aufgrund von Beeinträchtigungen infolge der Einnahme von Psychopharmaka zwischen 17. Dezember 2002 und 1. Februar 2003 daran gehindert gewesen sei, die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt zu veranlassen und daß er "erst seit wenigen Tagen" dazu wieder in der Lage sei.

Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ist in sinngemäßer Anwendung (vgl. §35 VfGG) der die Rechtsmittelfristen in der ZPO regelnden Bestimmungen nicht verlängerbar.

Der Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14352/1995).

Dies konnte gemäß §19 Abs2 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B312.2003

Dokumentnummer

JFT_09969687_03B00312_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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