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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §185;Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 41 Abs 2 letzter Satz ZollG 1955, daß über die Gewährung der Zollfreiheit gesondert mit Bescheid abzusprechen ist, folgt, daß das Verfahren in zwei selbständige Abschnitte unterteilt wird, wobei der erste Abschnitt durch den Bescheid über die Gewährung der Zollfreiheit
(Grundlagenbescheid) und der zweite Abschnitt durch den Eingangsabgabenbescheid in der Form eines Null-Feststellungsbescheides, mit dem im Wege der Freischreibung die betreffende Ware in den freien Verkehr überführt (nationalisiert) wird, abgeschlossen wird. Die beiden Verfahrensabschnitte bzw die ihren Abschluß bildenden Bescheide sind, wie durch § 41 Abs 4 letzter Satz ZollG 1955 klargestellt wird, dadurch miteinander verbunden, daß der die Gewährung der Zollfreiheit aussprechenden Bescheid (Grundlagenbescheid iSd § 185 BAO) dem Eingangsabgabenbescheid (abzuleitender Bescheid), gem § 192 BAO zugrundezulegen ist. Auf Grund der Anordnung im Begünstigungsbescheid, daß die Eingangsabgabenfreiheit gewährt wird und demgemäß keine Eingangsabgaben zu erheben sind, hat der abzuleitende Eingangsabgabenbescheid auf Freischreibung (Null-Festsetzung) zu lauten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160253.X01Im RIS seit
22.01.1987