RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0019

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Wille, zu bereichern, muß bei freigebigen Zuwendungen beim Zuwendenden vorhanden sein. Dieser Wille muß allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte (Hinweis E 14.5.1962, 1657/61).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160019.X04

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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