RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0019

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1381;
ABGB §1444;
ABGB §938;
ABGB §939;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Übernimmt jemand auf Grund eines Übergabsvertrages, über den ein Notariatsakt aufgenommen wurde, ein gewerbliches Unternehmen mit der Verpflichtung, dem Übergeber auf dessen Lebensdauer eine monatliche wertgesicherte Versorgungsrente zu bezahlen und wird später von den Vertragsparteien mit dem Notar zum Übergabsvertrag ein Nachtrag mit dem Inhalt aufgenommen, daß der Übernehmer auf Grund der Verluste des übernommenen Betriebes nicht mehr imstande sei, die vereinbarte Versorgungsrente zu bezahlen und vereinbaren die Vertragsparteien iZm einer vom Übergeber bezüglich der Versorgungsrente abgegebenen Verzichtserklärung, den die Versorgungsrente betreffenden Punkt des Übergabsvertrages vollinhaltlich aufzuheben und ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Lösung dieser Versorgungsrente als Reallast zu erteilen, so stellt der vereinbarte und unterfertigte Nachtrag einen vertraglichen Vezicht und damit eine Schenkung iSd bürgerlichen Rechtes und daher auch nach § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 dar, zumal im konkreten Fall die Zusage eines Verzichtes aus moralischer, sittlicher oder Anstandspflicht nicht zu erkennen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160019.X01

Im RIS seit

13.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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