RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0253

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VerfGG 1953 §83 Abs1;
VwGG §35 Abs2;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde bereits in ihrer an den VfGH erstatteten Gegenschrift beantragt, ihre im Verfahren vor dem VfGH vorgetragenen Entgegnungen auch im Verfahren vor dem VwGH zu beachten, so ist es nicht mehr erforderlich, ihr gemäß § 35 Abs 2 VwGG eine angemessene Frist zu setzen, um in weiteren Ausführungen darzulegen, dass die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160253.X05

Im RIS seit

22.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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