RS Vwgh 1987/1/22 86/12/0038

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a idF 1983/656;
GehG 1956 §26 Abs3 idF 1983/656;
GehG 1956 §27 Abs4 idF 1983/656;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1987/6, S 30;

Rechtssatz

§ 13 a GehG regelt nur den Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen. Eine Anwendung des § 13 a GehG auf den Rückersatz von zu Recht erhaltenen Leistungen kommt daher nicht in Frage. Dies trifft auf eine Abfertigung zu, die nach § 26 Abs 3 GehG zu Recht ausgezahlt wurde, aber wegen Beginn eines neuen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft innerhalb von sechs Monaten gemäß § 27 Abs 4 GehG idF der 41. GehGNov BGBl 1983/656 zurückzuerstatten ist. Bei dieser Erstattungsregelung ist eine Berücksichtigung der Frage des guten Glaubens nicht vorgesehen. Eine Verpflichtung der Behörde, iZm der Zuerkennung der Abfertigung auf die Rückerstattung nach § 27 Abs 4 GehG aufmerksam zu machen, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120038.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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