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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3112/80 E 4. März 1981 VwSlg 10390 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Kaufkraft - Ausgleichszulage handelt es sich um einen Anspruch, der unmittelbar aus dem Gesetz gebührt. Zweck der Kaufkraft - Ausgleichszulage ist es, den in § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 normierten Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungs- und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muss, anzupassen. Der Beamte soll in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen an seinem Wohnsitz im fremden Währungsgebiet Waren und Leistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw in Anspruch nehmen zu können, wie er das mit seinen in Schillingen ausgezahlten Bezügen im Inland könnte. Eine "Überalimentierung" kommt nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120039.X02Im RIS seit
18.09.2006