RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0129

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Veröffentlicht am 23.01.1987
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 75 Abs 2 KFG 1967 ist vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zwingend ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs 2 KFG einzuholen. Der Gesetzgeber hat nur die Weigerung, einer entsprechenden Aufforderung (nämlich im gegebenen Zusammenhang sich ärztlich untersuchen zu lassen oder zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen) Folge zu leisten, dem Mangel der betreffenden Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen gleichgesetzt (Hinweis E 3.7.1985, 84/11/0271).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110129.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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