RS Vwgh 1987/1/23 86/11/0160

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Veröffentlicht am 23.01.1987
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs6;
SHG Tir 1973 §1 Abs2;
SHG Tir 1973 §1 Abs3;

Rechtssatz

Bei (wenn auch nur vorübergehendem) Wegfall der Notlage gebührt, vom Ausnahmefall des § 2 Abs 3 TSHG abgesehen, keine Sozialhilfe mehr und ist die Sozialhilfebehörde zur Einstellung (oder Einschränkung) der Sozialhilfeleistung verpflichtet (Ausnahmeregelung im Sinne des § 68 Abs 6 AVG 1950; hier wurde bei einem Anstaltspflegling angesichts von S 57.000.-- Ersparnissen aus nichtverbrauchten Taschengeldern ein vorübergehender Wegfall der Notlage bejaht; Hinweis auf das zu § 8 und § 10 Wiener SHG ergangene E 20.1.1983, 81/08/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110160.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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