RS Vwgh 1987/1/27 85/04/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32;
AVG §33 Abs3;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die sechsmonatige Frist des § 73 AVG 1950 hat sowohl für die Behörde als auch für die Verfahrensparteien rechtliche Bedeutung. Dies bedeutet für die Behörde, dass sie innerhalb dieser Frist den Bescheid zu erlassen hat, für die Verfahrenspartei hingegen, dass sie vor Ablauf dieser Frist keinen zulässigen Devolutionsantrag einbringen kann. Während der Beginn des Laufes der Frist nach § 73 AVG 1950 im Abs 1 und im Abs 3 dieses Paragraphen ausdrücklich geregelt ist, unterliegt die Beurteilung der Frage, ob ein Devolutionsantrag vor oder erst nach dem Ende dieser Frist eingebracht wurde, den in den §§ 32 und 33 AVG 1950 vorgesehenen allgemeinen Regelungen über Fristen. Dem Grunde des § 33 Abs 3 AVG 1950 werden "in die Frist" - d.h. mangels anderweitiger Regelung in die Frist nach § 73 AVG 1950 wie in andere Fristen - die Tage des Postenlaufes nicht eingerechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040165.X02

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten