RS Vwgh 1987/1/27 86/04/0123

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Ein "begründeter Berufungsantrag" im Sinne des § 63 Abs 3 AVG verlangt eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Die angeführten Bestandteile müssen nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein, es genügt, dass aus einer "Berufung" die wesentlichen Teile hervorgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040123.X05

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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