RS Vwgh 1987/1/27 84/10/0219

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs1;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

In einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren lässt das bloße globale Bestreiten des Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, keine weitere Ermittlungspflicht aus. (Hinweis auf E vom 18.9.1985, 85/03/0074)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984100219.X02

Im RIS seit

02.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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