RS Vwgh 1987/1/27 85/05/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §129b Abs1;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §40;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet nur, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt daher in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Auch kann der vom Bauwerber verschiedene Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zum Träger der Baubewilligung werden. Umgekehrt kann jedoch der vom Eigentümer verschiedene Bauwerber - abgesehen vom erwähnten möglichen Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum - sich nicht auf die Parteistellung des Eigentümers berufen und dessen Rechtsstellung beanspruchen. Auch eine Streitgenossenschaft wie im Zivilprozess gibt es im Bauverfahren grundsätzlich nicht. Hat nicht der Bauwerber, sondern nur der Grundeigentümer gegen eine Feststellung gem § 40 Wr GaragenG berufen, so steht dem Bauwerber gegen die bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985050165.X01

Im RIS seit

08.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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