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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet nur, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Der Rechtsnachfolger im Eigentum tritt daher in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Auch kann der vom Bauwerber verschiedene Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen zum Träger der Baubewilligung werden. Umgekehrt kann jedoch der vom Eigentümer verschiedene Bauwerber - abgesehen vom erwähnten möglichen Fall der Rechtsnachfolge im Eigentum - sich nicht auf die Parteistellung des Eigentümers berufen und dessen Rechtsstellung beanspruchen. Auch eine Streitgenossenschaft wie im Zivilprozess gibt es im Bauverfahren grundsätzlich nicht. Hat nicht der Bauwerber, sondern nur der Grundeigentümer gegen eine Feststellung gem § 40 Wr GaragenG berufen, so steht dem Bauwerber gegen die bestätigende Entscheidung der Berufungsbehörde die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985050165.X01Im RIS seit
08.07.2005