RS Vwgh 1987/1/27 86/04/0218

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Wird eine genehmigte Anlage so geändert, dass sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1973 ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage gemäß § 81 GewO 1973 einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich diese Änderung auf sie auswirkt. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind gemäß § 81 GewO 1973 keine anderen als jene, an die das Gesetz in seinem § 77 die Errichtung der Anlage knüpft (Hinweis E 10.5.1979, 0097/78, VwSlg 9837 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040218.X01

Im RIS seit

23.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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