RS Vwgh 1987/1/29 86/08/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0380 E 12. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Umschreibung des Täters und der Tatumstände bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG unter Zugrundelegung der Rechtssätze des E eines VS Senates vom 13.6.1984, 82/03/0265:

a) Es bedarf der Angabe im Spruch, in welcher Eigenschaft einer Person eine Übertretung nach dem AZG zur Last gelegt wird (Arbeitgeber, Organ iSd § 9 VStG 1950, Bevollmächtigter).

b) Im Spruch des Straferkenntnisses ist nur der objektive Tatbestand (die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter Verletzung von Arbeitszeitvorschriften) zu umschreiben, nicht jedoch die subjektive Tatseite.

c) Zur Umschreibung der Tatumstände bei einem fortgesetzten Delikt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080109.X01

Im RIS seit

29.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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