RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0172

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 36 lit e KFG ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden. Für die Verwirklichung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob das verwendete Fahrzeug verkehrssicher und betriebssicher ist (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0112, VwSlg 11528 A/1984); die Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit ist daher auch bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat nicht mit zu berücksichtigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020172.X03

Im RIS seit

29.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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