RS Vwgh 1987/1/29 86/02/0151

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs5 impl;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs3;

Rechtssatz

Die Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ein anderer Gegenstand als die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verwaltungssache (hier: Strafbarkeit des Beschuldigten). Wird die Partei zur Wahrung des Parteiengehörs in der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung geladen, in der Ladung aber als Gegenstand der Amtshandlung die Verwaltungssache selbst angeführt, kann die Behörde bei Ausbleiben der Partei nicht ohne weiteres von der Verspätung der Berufung ausgehen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020151.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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