RS Vwgh 1987/1/29 86/08/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1987
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
ASVG §35 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ZAS 1976/4 S 28 mit zust Glosse von Karl Korinek;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0149/74 E 27. September 1974 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Vollmacht, die den Bevollmächtigten berechtigt, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsträger abzugeben, enthält noch nicht die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33, 34 ASVG obliegenden Pflichten (Hinweis auf E vom 21.6.1974, Zl. 1948/73). Der Vollmachtnehmer (hier: Steuerberater) muß die Vollmacht eigenhändig mitunterfertigen; eine Unterschriftsstampiglie genügt nicht. Ein Steuerberater kann alle mit Beitragsangelegenheiten seiner Auftraggeber im Zusammenhang stehenden Maßnahmen vornehmen, also auch Meldungen und Prüfungsberichte unterfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080082.X02

Im RIS seit

29.01.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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