RS VwGH Erkenntnis 1987/01/29 86/08/0243

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Veröffentlicht am 29.01.1987
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Rechtssatz

Bei Gebrauchnahme von der Zurückverweisungsmöglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG 1950 hat die Behörde zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Ermessensübung in Form der Zurückverweisung erweist sich sodann insbesondere auch der Umstand ausschlaggebend, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des § 66 Abs 3 AVG verbunden wäre. Der Umstand, dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensablauf verlängert (verlängern könnte), ist bei der Zeitersparnis und Kostenersparnis im Sinne des Abs 3 außer Betracht zu lassen; es kommt vielmehr auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Amtshandlung an.

Im RIS seit
17.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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