RS Vwgh 1987/1/30 84/11/0162

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs1;
IESG §2 Z3;

Rechtssatz

Bei Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis (ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis) oder lediglich familienhafte Mitarbeit anzunehmen ist, ist nicht bloß auf einzelne Umstände abzustellen. Vielmehr ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit zu würdigen; im Zweifel ist familienhafte Mitarbeit anzunehmen. (Hinweis auf E vom 29.10.1986, 85/11/0126). Dabei spielt die (Nicht)Anmeldung zur Sozialversicherung keine Rolle. (Hier spricht das Gesamtbild der Beschäftigung der Bfin im Betrieb ihrer Tochter gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses), vor allem weil die Bfin 12 Jahre hindurch keinerlei Lohnzahlungen erhalten hat, fallweise aber Lohnzahlungen an Arbeitnehmerinnen geleistet hat, in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit sehr frei war und die Tochter in deren Abwesenheit in Beaufsichtigung und Anleitung der Arbeitnehmerinnen vertrat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984110162.X02

Im RIS seit

24.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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