RS Vwgh 1987/1/30 87/17/0005

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1 bis Z5;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Bringt ein Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und/oder auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen stand weder einen Wiederaufnahmsgrund gem § 45 Abs 1 Z 1 bis Z 5 VwGG noch einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 46 Abs 1 oder Abs 2 VwGG zur Darstellung, so ist er als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987170005.X02

Im RIS seit

02.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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