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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte gegen die Strafverfügung zuerst eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe gegen das Ausmaß der Strafe eingebracht und darnach einen (nicht beschränkten) Einspruch, beides innerhalb der Einspruchfrist, so scheidet die Strafverfügung aus dem Rechtsverband aus. Die Berufungsbehörde ist zur Erledigung der "Berufung" unzuständig.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986180185.X02Im RIS seit
04.10.2006