RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0185

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte gegen die Strafverfügung zuerst eine als "Berufung" bezeichnete Eingabe gegen das Ausmaß der Strafe eingebracht und darnach einen (nicht beschränkten) Einspruch, beides innerhalb der Einspruchfrist, so scheidet die Strafverfügung aus dem Rechtsverband aus. Die Berufungsbehörde ist zur Erledigung der "Berufung" unzuständig.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180185.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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