RS Vwgh 1987/1/30 84/11/0226

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1162b;
AngG §29;
IESG §1 Abs2;
KO §25;

Rechtssatz

Ein nach dem Vertrag ausschließlich für den Fall der Lösung des Dienstverhältnisses seitens des Arbeitsgebers, sofern der Arbeitnehmer die Gründe dafür nicht zu vertreten hat, zugesicherter Pensionsanspruch (der seiner Rechtsnatur entsprechend erst in der Beendigung des Dienstverhälnisses entsteht) könnte, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitgebers an der zur Konkurseröffnung führenden Zahlungsunfähigkeit gem § 25 KO aufgelöst hat, (Hinweis auf E vom 22.10.1986, 85/11/0067), ist nur aus dem Titel des Schadenersatzes für nach dem Vertrag nicht zu leistende Pensionen zu stehen. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber den vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers in der Absicht provoziert hat, den Eintritt eines der vertraglich geregelten Pensionsfälle zu verhindern, sich also die Zahlung der Pension zu ersparen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984110226.X03

Im RIS seit

04.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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