RS Vwgh 1987/1/30 86/18/0185

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Veröffentlicht am 30.01.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Der als Berufung betreffend Strafe anzusehende Einspruch im Sinne des § 49 Abs 2 VStG kann, solange die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf die Frage der Schuld erweitert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986180185.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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