RS Vwgh 1987/2/3 87/07/0005

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;

Rechtssatz

Es bedarf keiner (förmlichen) Aufforderung an die an einer mündlichen Verhandlung teilnehmenden Parteien, damit diese durch eine Äußerung zu den Zeugenaussagen am Verfahren mitwirken können bzw bedarf es hiezu auch keiner (förmlichen) Stattgebung eines darauf abzielenden Antrages seitens der Behörde. Wenn eine Partei von der Möglichkeit ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzutun, nicht Gebrauch macht, so kann der Behörde (unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs) nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe der Partei diese Möglichkeit verwehrt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel AugenscheinParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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