RS Vwgh 1987/2/3 87/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1987
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §24 Abs1;
VStG §48 Abs2;
ZustG §21 Abs1 impl;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;

Rechtssatz

Über den Fall des § 24 Abs 1 AVG hinaus hat die Zustellung zu eigenen Handen einer schriftlichen Ausfertigung dann stattzufinden, wenn dies auf Grund einer besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl etwa § 19 Abs 3 AVG) angeordnet wird. Dass diese Art der Zustellung nur aus besonders wichtigen Gründen im Sinne des § 24 Abs 1 AVG vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X08

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten