RS Vwgh 1987/2/3 87/07/0005

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Veröffentlicht am 03.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §7 Abs1;
AVG §24 Abs1;
ZustG §21 Abs1 impl;

Beachte

Vorgeschichte:84/07/0096 E 10. Dezember 1985 RS 1;

Rechtssatz

Es existiert keine gesetzliche Norm, welche die Behörde verpflichtet, den Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis, den Bewertungsplan und den Plan der gemeinsamen Anlagen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Die mit einem derartigen Bescheid verbundenen Rechtsfolgen liegen im Vergleich mit anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt; daher liegen "besonders wichtige Gründe" im Sinne des § 24 Abs 1 AVG nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070005.X09

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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