RS Vwgh 1987/2/9 86/10/0182

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Veröffentlicht am 09.02.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §23;
VStG §40 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/02B/0028 E 24. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Dem VStG (wie auch dem AVG) ist ein Recht des Beschuldigten auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen fremd. (Hinweis auf E vom 16.1.1979, 2781/78), es sei denn, es bestünde die Möglichkeit einer Personenverwechslung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100182.X02

Im RIS seit

05.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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