RS Vwgh 1987/2/9 85/15/0219

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Veröffentlicht am 09.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1333;
UStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:1987/9 S 468;

Rechtssatz

Wirtschaftlich gesehen kann die Zahlung von Verzugszinsen nur mit der Leistung eines Entgeltes für eine bestimmte Lieferung ursächlich zusammenhängen, sodaß der bei der Abwicklung des Geschäftes auf seiten des Käufers entstandene Verzug, der die Rechtsgrundlage für Bezahlung der Verzugszinsen ist, wirtschaftlich im Rahmen des Leistungsaustausches nur von untergeordneter Bedeutung ist. Für den Käufer sind die Zinsen Zuschläge zum Kaufpreis; sie bilden mit diesem wirtschaftlich eine Einheit das Entgelt, das für die Warenlieferung dem Lieferanten entrichtet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150219.X03

Im RIS seit

09.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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