RS Vwgh 1987/2/9 85/15/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1333;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z8 lita;

Beachte

Besprechung in:1987/9 S 468;

Rechtssatz

Wirtschaftlich betrachtet macht es weder für den Käufer noch für den Verkäufer einer Ware einen Unterschied, ob die Zinsen wie beim Kauf auf Ziel, schon in den vereinbarten Kaufpreis eingerechnet oder ob sie, wie bei Verzugszinsen und den Stundungszinsen, getrennt vom Kaufpreis berechnet werden. Alle diese Zinsen sind Beträge, die der Warenempfänger aufwenden muß, um seine Schuld für die erhaltene Lieferung voll abzutragen. Ein Ausgehen von getrennten Vorgängen - Lieferungsgeschäft einerseits, Kreditgeschäft andererseits - läßt die für das USt-Recht maßgebenden wirtschaftlichen

Zusammenhänge und den Begriff des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts außer acht. Daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise zeige, Verzugszinsen gehörten nicht zum Kaufpreis, weil sie sich nicht als eine Folge des Kaufgeschäftes, sondern als eine Folge des ursprünglich nicht vorgesehenen und auch nicht

vorhersehbaren Zahlungsverzuges darstellten, ist unzutreffend, denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise will gerade verschiedene Tatbestände ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund für die USt als eine Einheit dann betrachten und behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985150219.X04

Im RIS seit

09.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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