RS Vwgh 1987/2/9 86/10/0176

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Veröffentlicht am 09.02.1987
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG OÖ 1982 §6;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §25 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ob ein Organ der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz dem Beschuldigten die Zusage gemacht hat, von der Fällung eines Straferkenntisses abzusehen, falls der Beschuldigte nachträglich um naturschutzbehördliche Bewilligung für einen verbotenen Eingriff ansucht, ist im Verwaltungsstrafverfahren betreffend diesen Eingriff ohne rechtliche Bedeutung. Insbesondere könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die bereits vor dieser Zusage verwirklichte Tat unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VwGG begangen wurde.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100176.X07

Im RIS seit

09.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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