TE Vwgh Beschluss 2008/1/29 2005/11/0084

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c;
VwGG §33a;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 67c gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67c gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67c gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67c gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des Dr. E in S, vertreten durch Dr. Klaus Perner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 25. Februar 2003, Zl. UVS-6/10126/9-2003, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg in einer Angelegenheit nach dem FSG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird, soweit dieser die Amtshandlung der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg bis (einschließlich) zur Aufforderung zur Ausweisleistung erfasst, abgelehnt.

Begründung

1. Mit einer auf § 67c AVG gestützten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 27. August 2002 begehrte der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (UVS) wolle ein von ihm näher geschildertes Vorgehen von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg im Rahmen einer Amtshandlung am 18. Juli 2002, nämlich um 21.25 Uhr ohne Erlaubnis und Zustimmung des Wohnungsinhabers (des Beschwerdeführers) und ohne Anmeldung in die (der Adresse nach bezeichnete) Wohnung einzudringen, ohne Ankündigung und ohne Rechtfertigung für ihr Erscheinen den Beschwerdeführer aus dem Schlaf zu reißen, ihn auf unhöflichste Weise zu beschimpfen und zur Ausweisleistung ohne Angabe von Gründen hiefür aufzufordern, für rechtswidrig erklären. Der Beschwerdeführer beantragte die Erklärung für rechtswidrig auch hinsichtlich späterer Phasen der Amtshandlung vom selben Abend, insbesondere seiner Festnahme unter Anwendung körperlicher Gewalt. 1. Mit einer auf Paragraph 67 c, AVG gestützten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vom 27. August 2002 begehrte der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg (UVS) wolle ein von ihm näher geschildertes Vorgehen von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg im Rahmen einer Amtshandlung am 18. Juli 2002, nämlich um 21.25 Uhr ohne Erlaubnis und Zustimmung des Wohnungsinhabers (des Beschwerdeführers) und ohne Anmeldung in die (der Adresse nach bezeichnete) Wohnung einzudringen, ohne Ankündigung und ohne Rechtfertigung für ihr Erscheinen den Beschwerdeführer aus dem Schlaf zu reißen, ihn auf unhöflichste Weise zu beschimpfen und zur Ausweisleistung ohne Angabe von Gründen hiefür aufzufordern, für rechtswidrig erklären. Der Beschwerdeführer beantragte die Erklärung für rechtswidrig auch hinsichtlich späterer Phasen der Amtshandlung vom selben Abend, insbesondere seiner Festnahme unter Anwendung körperlicher Gewalt.

Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 wies der UVS den Beschwerdeantrag gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet ab und sprach aus, dass ein rechtswidriges Verhalten der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg nicht vorliege. Mit Bescheid vom 25. Februar 2003 wies der UVS den Beschwerdeantrag gemäß Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet ab und sprach aus, dass ein rechtswidriges Verhalten der Organe der Bundespolizeidirektion Salzburg nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und nach der Ablehnung ihrer Behandlung und nach ihrer Abtretung durch diesen mit Beschluss vom 11. Juni 2003, B 577/03-5, an den Verwaltungsgerichtshof vom Beschwerdeführer ergänzte Beschwerde (soweit die Beschwerde die Abweisung des Beschwerdeantrags hinsichtlich der oben erwähnten späteren Phasen der Amtshandlung bekämpft, wurde sie zur hg. Zl. 2003/01/0382 protokolliert und wird in einer späteren Entscheidung unter dieser Zahl erledigt werden).

2. Gemäß § 33a VwGG idF BGBl. I Nr. 36/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2001, kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 33 a, VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden. Somit konnte von der Ermächtigung gemäß Paragraph 33 a, VwGG Gebrauch gemacht werden.

Ein allfälliger Ausspruch über Aufwandersatz bleibt der Entscheidung über die zur hg. Zl. 2003/01/0382 protokollierte Beschwerde vorbehalten.

Wien, am 29. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005110084.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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