RS Vwgh 1987/2/11 87/03/0014

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Veröffentlicht am 11.02.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §58;
VwGG §59 Abs2;

Rechtssatz

Auf Grund eines Kostenbegehrens der belangten Behörde, das in der im verfassungsgerichtlichen Verfahren (also nicht nach Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH) erstatteten Gegenschrift enthalten ist, sind Kosten nicht zuzusprechen.

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit belangte Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030014.X02

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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